Gewerbe- und Industriebauten

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie bei sachgerechter Benützung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährden und die Umwelt nicht beeinträchtigen.

Die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz müssen bereits in der Konzeption eines Gebäudes oder einer Anlage berücksichtigt werden. Das eidgenössische und kantonale Recht verlangen, dass bei Neu- und Umbauten von Betrieben und Anlagen das Vorhaben vom zuständigen Amt geprüft werden muss.

Mit dem arbeitsgesetzlichen Verfahren der Planbegutachtung und der Plangenehmigung wird sichergestellt, dass bei Neu- und Umbauten, betrieblichen Umstellungen, Installation und Umgestaltung von technischen Einrichtungen und Geräten die Vorgaben der Gesundheitsvorsorge bereits in der Planungsphase einfliessen.

Projektbesprechung

Für Bauvorhaben von gewerblichen, industriellen und diesen gleichgestellten Betrieben und Anlagen sind zahlreiche Vorschriften zum Thema Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu beachten. Bei Bedarf oder komplexeren Bauvorhaben ist es sinnvoll, das Projekt vor der Baueingabe mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu besprechen. Die Besprechung ermöglicht der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Baueingabe zu präzisieren bzw. die benötigten Unterlagen rechtzeitig zu beschaffen und so das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen.

Industrielle und gleichgestellte Betriebe

Das Bundesrecht regelt, welche Betriebe aufgrund der besonderen Gefahren für Mensch und Umwelt als industriell gelten und welche Gewerbebetriebe diesen gleichgestellt sind. Das Plangenehmigungsverfahren betrifft alle industriellen Betriebe gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sowie die nichtindustriellen Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren gemäss Artikel 8 des Arbeitsgesetzes resp. Artikel 1 der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4).

Die Verordnung 4 regelt die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben, das Unterstellungsverfahren industrieller Betriebe unter die Sondervorschriften sowie das Verfahren der Plangenehmigung. Im Einzelfall entscheidet das zuständigen Arbeitsinspektorat, welche Vorschriften für einen Betrieb zur Anwendung kommen.

Plangenehmigung / Betriebsbewilligung
(industrielle und gleichgestellte Betriebe)

Die Plangenehmigung ist meistens Teil des Baubewilligungsverfahrens. Industrielle und diesen gleichgestellten Betrieben benötigen neben der Plangenehmigung immer auch eine Betriebsbewilligung. Das zuständige Arbeitsinspektorat erteilt diese Bewilligung, wenn bei der Abnahme der Bau und die Einrichtung der Plangenehmigung entsprechen.

Betriebsordnung – industrielle Betriebe

Industrielle Betriebe müssen zusätzlich noch eine Betriebsordnung erstellen, für gewerbliche Betriebe ist sie freiwillig. Als industriell gelten Betriebe, wenn mehr als 6 Arbeitnehmende für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern beschäftigt werden, oder die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt wird oder die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind.

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